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§ 49

Warenverkauf und Werbung, Sammlungen und politische Betä tigung

 

(1) Waren aller Art dürfen in ö ffentlichen Schulen wä hrend der Unterrichtszeit weder angeboten noch verkauft werden.  Dies gilt entsprechend für den Abschluß sonstiger Geschä fte mit Ausnahme des Schulsparens.  Ebenso unzulä ssig sind die Weitergabe von Unterlagen über Schülerinnen, Schüler oder Eltern zu Werbezwecken und zu sonstigen Erhebungen sowie Werbemaßnahmen aller Art (mit Ausnahme der Anzeigen in periodischen Druckschriften).  Nichtunter das We§rbeverbot fallen Maßnahmen, die vorrangig den Bildungs- undErziehungszielen der Schule dienen, auch wenn dabei eine Werbewirkung unvermeidlich ist.

 

(2) Sammlungen für außerschulische Zwecke dürfen in ö ffentlichen Schulen nicht durchgeführt werden.  Ebenso dürfen Schülerinnen und Schüler nicht für die Durchführung von Sammlungen geworben werden.

 

(3) Veranstaltungen durch nicht zur Schule gehö rende Personen in oder außerhalb der Schule darf die Schulleiterin oder der Schulleiter als Schulveranstaltungen nur genehmigen, wenn sie von Bedeutung für Unterricht und Erziehung in der Schule sind.

   
   
   
   
   
   


 

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