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§ 49 Warenverkauf und Werbung,
Sammlungen und politische Betä tigung   (1) Waren aller Art dürfen
in ö ffentlichen Schulen wä hrend der Unterrichtszeit weder angeboten noch
verkauft werden.  Dies gilt entsprechend
für den Abschluß sonstiger Geschä fte mit Ausnahme des Schulsparens.  Ebenso unzulä ssig sind die Weitergabe von
Unterlagen über Schülerinnen, Schüler oder Eltern zu Werbezwecken und zu
sonstigen Erhebungen sowie Werbemaßnahmen aller Art (mit Ausnahme der Anzeigen
in periodischen Druckschriften).  Nichtunter das We§rbeverbot fallen Maßnahmen, die vorrangig den Bildungs- undErziehungszielen der Schule dienen, auch wenn dabei eine Werbewirkung
unvermeidlich ist.   (2) Sammlungen für
außerschulische Zwecke dürfen in ö ffentlichen Schulen nicht durchgeführt
werden. 
Ebenso dürfen Schülerinnen und
Schüler nicht für die Durchführung von Sammlungen geworben werden.   (3) Veranstaltungen durch
nicht zur Schule gehö rende Personen in oder außerhalb der Schule darf die Schulleiterin
oder der Schulleiter als Schulveranstaltungen nur genehmigen, wenn sie von
Bedeutung für Unterricht und Erziehung in der Schule sind. |
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