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Ministerium für Bildung, Wissensthaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein |
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Herrn Xxxxxxxx  Xxxxx Xxxxxxxxxxxx   XXXXX  Xxxxx     Kiel,  den  06.04.2001 |
Staatssekretä r |
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Sehr geehrter Herr Harm, |
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Frau Ministerin Erdsiek-Rave dankt für Ihren Brief vom 29.03.2001. Zu Ihren Fragen hinsichtlich des Werbeverbots an Schulen teile ich
Folgendes mit: Nach § 49 Abs. 1 des Schulgesetzes dürfen Waren aller Art in
ö
ffentlichen Schulen wä hrend der Unterrichtszeit weder angeboten noch verkauft
werden. Ebenso unzulä ssig sind Werbemaßnahmen aller Art. Nicht unter das
Werbeverbot fallen jedoch Maßnahmen, die vorrangig den Bitdungs- und
Erziehungszielen der Schule dienen, auch wenn dabei eine Werbewirkung
unvermeidlich ist. Ob das der Fall ist, lä sst sich
letztlich nur nach Lage des Einzelfalles entscheiden. Zu Ihren Fragen im Einzelnen:     Das gewerbliche Fotografieren von Schülerinnen und Schülern ist
grundsä
tzlich untersagt. Aufnahmen dürfen im Schulgebä ude oder auf dem
Schulgrundstück nicht wä hrend der Unterrichtszeit ausgeführt werden. Es ist den
Lehrkrä
ften untersagt, dem Fotografen Anschriften der Schülerinnen und Schüler
oder deren Eltern mitzuteilen. Soweit Klassen- oder Gruppenaufnahmen aus
besonderen    
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