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Anlä ssen gewünscht werden, kann die
Schulleiterin oder der Schulleiter einen geeigneten Fotografen zulassen. In
diesem Sinne ist einem bayerischen Unternehmen für Kindergarten- und
Schulfotografie - ich vermute, dass es sich um das gleiche Unternehmen handelt
- geantwortet worden. |
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  | 2. |
Nach § 49 Abs. 3 des Schulgesetzes darf
die Schulleiterin oder der Schulleiter Veranstaltungen durch nicht zur Schule
gehö
rende Personen in oder außerhalb der Schule als Schulveranstaltungen nur
genehmigen, wenn sie von Bedeutung für Unterricht und Erziehung in der Schule
sind. Ob Skaterschulungen pä dagogisch sinnvoll sind - ich jedenfalls habe
erhebliche Zweifel - kann letztlich dahinstehen, da die von Ihnen geschilderte
Veranstaltung als Produktwerbung aus den o. g. Gründen unzulä ssig ist.   |
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  | 3. |
Werbeanschlä ge auf Anschlagsä ulen im schulischen Bereich
unterliegen als |
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Ich hoffe, dass ich mit meiner Antwort zur Klä rung von
Zweifelsfragen beitragen kann. |
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Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Marion Lack |
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