-2-    
   

Anlä ssen gewünscht werden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter einen geeigneten Fotografen zulassen. In diesem Sinne ist einem bayerischen Unternehmen für Kindergarten- und Schulfotografie - ich vermute, dass es sich um das gleiche Unternehmen handelt - geantwortet worden.

 

 
  2.

Nach § 49 Abs. 3 des Schulgesetzes darf die Schulleiterin oder der Schulleiter Veranstaltungen durch nicht zur Schule gehö rende Personen in oder außerhalb der Schule als Schulveranstaltungen nur genehmigen, wenn sie von Bedeutung für Unterricht und Erziehung in der Schule sind. Ob Skaterschulungen pä dagogisch sinnvoll sind - ich jedenfalls habe erhebliche Zweifel - kann letztlich dahinstehen, da die von Ihnen geschilderte Veranstaltung als Produktwerbung aus den o. g. Gründen unzulä ssig ist.

 

 
  3.

Werbeanschlä ge auf Anschlagsä ulen im schulischen Bereich unterliegen als Produktwerbung dem Werbeverbot nach § 49 des Schulgesetzes. Entsprechend ist auf Anfragen auch geantwortet worden.

 

 
 

Ich hoffe, dass ich mit meiner Antwort zur Klä rung von Zweifelsfragen beitragen kann.

 
 

Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung

  (Unterschrift)

Marion Lack

 
    Zurück zu Seite 1
    Zurück zum Werbeverbot